Hinweisgeberplattform24

Hinweisgebermeldeplattform der MYPEGASUS Gruppe

Hier geht es direkt zum Hinweisgeber-Formular

Durch Ihre Hinweise helfen Sie, Missstände aufzudecken und die Gefährdung des Unternehmens und somit aller Mitarbeitenden zu verhindern! Ihre Angaben werden gemäß Hinweisgeberschutzgesetz streng vertraulich behandelt, Ihre Hinweise zu Verstößen können Sie über dieses Formular abgeben.

Ansprechpartner der betrieblichen Meldestelle ist Gerhard Benz. Hr. Benz ist erreichbar unter Tel.: 0151 16241024.

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden. Hinsichtlich der Umsetzung dieses Gesetzes gelten folgende Regelungen:

Innerbetriebliche Meldestelle
Ansprechpartner der betrieblichen Meldestelle ist Justiziar Gerhard Benz.
Hr. Benz ist entweder über das Formular auf dieser Seite  oder unter Tel.: 0151 16241024 bzw. unter hinweis@hinweisgeberplattform24.de erreichbar. Über die Meldestelle ist es auch möglich, Rat zu erfragen ober sich vor Abgabe eines Hinweises beraten zu lassen. Grundsätzlich können sich alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit uns in Kontakt stehen, an die Meldestelle richten.

Art der Meldungen
Voraussetzung ist für den Schutz durch das Gesetz ist, dass sich die Verstöße auf das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetz, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
  • Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte.


Bearbeitung der Meldung

Innerhalb von 7 Tagen erhält der Hinweisgeber eine Bestätigung, dass seine Meldung eingegangen ist. Nach Eingang des Hinweises werden interne Nachforschungen eingeleitet. Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung erhält der Hinweisgeber eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Gründe. Oder aber über den Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise. Anonyme Hinweise ohne Angabe von Kontaktdaten werden auf Ernsthaftigkeit überprüft, eine Rückmeldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist aber nicht möglich.

Vertraulichkeit
Die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie der sonstigen in der Meldung erwähnten Personen bleibt gewahrt. Nur den zur Entgegennahme der Meldung sowie zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständigen Personen ist die Identität bekannt. Die Identität darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen anderen Personen gegenüber offengelegt werden. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder sonstiger Person, die in der Meldung erwähnt werden, dürfen nur in Ausnahmefällen nach § 9 HinSchG herausgegeben werden, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde.

Dokumentation
Alle eingehenden Meldungen werden nach § 11 HinSchG dokumentiert. Bei mündlichen Meldungen erfolgt dies schriftlich durch die innerbetriebliche Meldestelle. Die Dokumentationen werden 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Ausnahmsweise können die Dokumentationen auch länger als 3 Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Schutz für Hinweisgeber
Hinweisgebende Personen sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

(Stand: 19.12.23)

Hinweisgeber-Formular

Handelt es sich um eine neue Meldung oder möchten Sie auf eine bereits getätigte Meldung Bezug nehmen?
Ich stehe im nachfolgenden Verhältnis zum Unternehmen:
Wurde der Vorfall extern / intern bereits gemeldet?
Wie können wir Sie erreichen?

*Pflichtfeld